SUPPLIER CODE OF CONDUCT

Verhaltenskodex der Bohne Ingenieure

Inhalt

1. Einleitung
2.
Anforderungen an die Lieferanten/Geschäftspartner
2.1
Einhaltung von Gesetzen, anerkannten Standards und Leitlinien
2.2
Korruptionsprävention und Interessenkonflikte
2.3
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
2.4
Fairer Wettbewerb
2.5
Geheimhaltung und Datenschutz
2.6
Import- und Exportkontrolle
2.7
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
2.8
Mitarbeiter-Rahmenbedingungen
2.9
Menschenrechte-Rahmenbedingungen einschließlich Arbeitnehmerrechten
2.10
Indigene Völker und lokale Gemeinschaften
2.11
Geopolitische Neutralität
2.12
Konfliktmineralien / verbotene Stoffe
2.13
Nachhaltigkeitsvereinbarung / Umwelt- und Klima- Schutz
2.14
Lieferkette
3.
Hinweise auf Verstöße
4.
Umsetzung der Anforderungen
5.
Referenzen

1. Einleitung

Wir, die Bohne Ingenieure GmbH Ingenieurgesellschaften für technische Gebäudeausrüstungen mit den Niederlassungen in Siegen und Düsseldorf sind bestrebt, unsere Unternehmen in einer Weise zu führen, die mit dem Gesetz, ethischen Geschäftspraktiken, der Achtung der Menschenrechte und der Einhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards sowie Klimaschutz jederzeit vereinbar ist.

Unser Code of Conduct für Lieferanten und Geschäftspartner beruht auf den gesetzlichen Vorgaben, vergleichbaren Regelungen in anderen Ländern, internationalen Abkommen, Standards und Prinzipien und reflektiert unsere eigenen Nachhaltigkeitsansprüche.

Die Bohne Ingenieure verpflichten sich, in allen unternehmerischen Aktivitäten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden und erwartet dies auch von ihren Lieferanten und Geschäftspartnern. Die folgenden Regelungen stellen die Mindestanforderungen dar, deren Einhaltung wir von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern erwarten.

2. Anforderungen an die Lieferanten/Geschäftspartner

Unsere Lieferanten und Geschäftspartner verpflichten sich dazu, von ihren Lieferanten bzw. Geschäftspartnern und deren Subunternehmern, die folgenden Grundsätze und Anforderungen in allen Geschäftsaktivitäten und Lieferketten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

2.1 Einhaltung von Gesetzen, anerkannten Standards und Leitlinien

  • die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung und Standards einzuhalten.
  • die unter Ziffer 5 dieses Code of Conducts aufgeführten Prinzipien und Standards zu beachten.

2.2 Korruptionsprävention und Interessenkonflikte

  • Korruption und unternehmensschädigendes Verhalten oder unlautere Geschäftspraktiken konsequent abzulehnen.
  • das jeweils geltende Korruptionsrecht einzuhalten.
  • Einladungen und Geschenke an Mitarbeitende der Bohne Ingenieure nicht zur Beeinflussung zu nutzen.
  • einen offenen, fairen und verlässlichen Umgang mit Kunden, Lieferanten und Dienstleistern sowie Mitarbeitenden der Bohne Ingenieure zu pflegen.
  • Interessenskonflikte zu vermeiden und geschäftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Bohne Ingenieure ausschließlich auf einer sachlichen Basis zu treffen.

2.3 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  • die gesetzlichen Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention sowie Terrorismusfinanzierung zu befolgen.

2.4 Fairer Wettbewerb

  • im Einklang mit den nationalen und internationalen Kartell- und Wettbewerbsgesetzen zu handeln und sich nicht an Preisabsprachen, Aufteilung von Märkten oder Kunden, Marktabsprachen oder Angebotsabsprachen zu beteiligen.
  • legale und integre Geschäftspraktiken umzusetzen sowie geistige Eigentumsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte anderer zu respektieren und Verträge einzuhalten.
  • aktiv zu verhindern, dass plagiierte Teile in den Umlauf der Lieferkette der Bohne Ingenieure gelangen und unverzüglich bei Entdeckung von Plagiaten alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um Schäden zu vermeiden sowie Bohne Ingenieure hierüber zu informieren.

2.5 Geheimhaltung und Datenschutz

  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bohne Ingenieure, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, zu schützen und nur im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen.
  • die gültigen Datenschutzgesetze einzuhalten.

2.6 Import- und Exportkontrolle

  • die jeweils geltenden Außenwirtschaft- und Zollvorschriften einzuhalten.

2.7 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

  • ein sicheres, gesundes und hygienisches Arbeitsumfeld zu gewährleisten, um Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen.
  • mit präventivem Arbeitsschutz und gesundheitsfördernden Maßnahmen zur Gesundheit, Zufriedenheit und dauerhaften Leistungsfähigkeit eines/einer jeden Mitarbeitenden beizutragen.
  • Mitarbeitende entsprechend ihrer Funktion über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen zu informieren und zur Einhaltung dieser anzuhalten.
  • auf die Einhaltung der geltenden Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hinzuwirken.

2.8 Mitarbeiter-Rahmenbedingungen

  • die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und vereinbarten betrieblichen Bestimmungen zu Arbeitszeiten, bezahltem Erholungsurlaub und gesetzlichen Feiertagen so wie die relevanten Standards der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einzuhalten.
  • das Entgelt sowie Sozialleistungen nach den geltenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zu richten.
  • die persönliche Würde jedes Einzelnen in vollem Umfang zu respektieren und dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden auf einen fairen und respektvollen Umgang miteinander achten.
  • jeglicher Form von schikanierendem Verhalten sowie verbaler, körperlicher und/oder sexueller Nötigung, Gewaltanwendung und/oder Belästigung entgegenzuwirken.
  • keine Diskriminierung, Benachteiligung oder Bevorzugung von Mitarbeitenden aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Nationalität, Behinderung, politischer Überzeugung, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion, Alter, gewerkschaftliche Betätigung, sexueller Orientierung oder sonstiger Gründe zu tolerieren.
  • Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

2.9 Menschenrechte-Rahmenbedingungen einschließlich Arbeitnehmerrechten

  • den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb seines Einflussbereichs zu achten und sicherzustellen, dass er sich an keiner Menschenrechtsverletzung in jedweder Form beteiligt.
  • das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im Rahmen der nationalen Gesetze zu achten sowie, dass sich keine negativen Konsequenzen für Mitarbeitende ergeben, die sich in dieser Form engagieren.
  • jegliche Form der Kinder- und Zwangsarbeit abzulehnen und die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu achten und zu schützen.
  • dass die Altersgrenze für die zugelassene reguläre Beschäftigung nicht unterhalb des schulpflichtigen Alters und in keinem Fall unter 15 Jahren liegt.
  • Beschäftigte keinen gefährlichen, unsicheren oder gesundheitsschädigenden Situationen auszusetzen.
  • Diskriminierungen, Belästigungen oder ein feindliches Arbeitsumfeld nicht zu dulden.
  • ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Diskriminierung und Belästigung ist.
  • bei der Personalbeschaffung soll der Bewerber nach ethischen Kriterien ohne Diskriminierung und Voreingenommenheit beurteilt werden.
  • sich geschlechtsneutral für die Gleichberechtigung einzusetzen.
  • sich an internationalen Standards, wie etwa UN-Konventionen zu orientieren.
  • das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern, bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage eines Menschen sichert.
  • das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre der Mitarbeiter zu schützen

2.10 Indigene Völker und lokale Gemeinschaften

  • die Rechte und Interessen der indigenen Bevölkerung sowie lokaler Gemeinschaften und Bevölkerungsgruppen in Übereinstimmung mit internationalen Standards zu respektieren und nicht zu verletzen.
  • angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen der eigenen Tätigkeiten auf die indigene Bevölkerung und lokale Gemeinschaften auszuschließen.

2.11 Geopolitische Neutralität

  • sicher zu stellen, sich in keiner Form an bewaffneten Konflikten oder Menschenrechtsverletzungen in potenziell oder bereits betroffenen Gebieten zu beteiligen.
  • das kulturelle und religiöse Erbe aller Menschen zu respektieren und in Zusammenarbeit mit lokalen Entscheidungsträgern potenzielle Konflikte zu identifizieren, um Beeinträchtigungen jeglicher Art zu vermeiden.

2.12 Konfliktmineralien / verbotene Stoffe

  • angemessene Maßnahmen zu treffen, um den wissentlichen Erwerb und Einsatz von Konfliktmaterialien zu vermeiden, die auf Kosten ökologischer und sozialer Verträglichkeit abgebaut werden.
  • den Einsatz von verbotenen oder beschränkten Stoffen zu vermeiden und sich an die jeweilige Gesetzgebung zu halten.
  • Produkte, die derartige Stoffe enthalten, sind zu deklarieren.

2.13 Nachhaltigkeitsvereinbarung / Umwelt- und Klima- Schutz

  • die sozialen, ökologischen und ökonomischen Standards einzuhalten und als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu betrachten.
  • geltende Gesetze zum Klima- und Umweltschutz einzuhalten.
  • Die Unternehmen der Bohne Ingenieure setzen voraus, dass innerhalb der gesamten Lieferkette geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die CO2-Bilanz zu senken und so zur Erreichung der im Rahmen der UN-Klimakonferenz in Paris vereinbarten Ziele und des 1,5- Grad-Ziels des Weltklimarates (IPCC) beizutragen. Alle Lieferanten sowie Geschäftspartner und deren Zulieferer sind angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen zu überwachen und zu minimieren.
  • die verantwortungsbewusste Beschaffung von Rohstoffen zu gewährleisten.
  • ein angemessenes Umweltmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden.
  • Das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zu beachten.
  • die Nachhaltigkeitsanforderungen der Bohne Ingenieure auch innerhalb der eigenen
  • Lieferkette zu kommunizieren und nachzuhalten.
  • die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Biodiversität, Klimawandel und Wasserknappheit zu bewerten und Reduzierungsmaßnahmen umzusetzen.
  • Maßnahmen zu ergreifen, um schädliche Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, Lärmemissionen oder einen übermäßigen Wasserverbrauch zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu beschränken.
  • umweltbewusstes Handeln und den schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen sind für uns ethische und unternehmerische Pflicht. Wir leisten damit einen Beitrag zum Erhalt der natürlichen Ressourcen, der Artenvielfalt sowie zum Schutz unseres Klimas auch für zukünftige Generationen. Dadurch sichern wir unsere eigene Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit langfristig. Die Einhaltung der jeweils geltenden umweltrechtlichen Vorschriften ist hierfür Grundbedingung.
  • in seiner jeweiligen Lieferkette die jeweils national geltenden Gesetze zum Tierschutz und Tierwohl vollumfänglich zu erfüllen.

2.14 Lieferkette

  • die Einhaltung der Inhalte des Code of Conduct der Bohne Ingenieure in seinem Unternehmen und seinen Lieferanten sowie deren Geschäftspartnern umzusetzen und zu fördern.
  • einen eigenen Code of Conduct entsprechend der Standards der Bohne Ingenieure einzuführen.

3. Hinweise auf Verstöße

Die Lieferanten/Geschäftspartner können Hinweise auf Compliance-Verstöße, einschließlich des Verdachts auf korrupte Praktiken, wettbewerbswidriges Verhalten oder Geldwäsche an Ansprechpartner der Bohne Ingenieure melden www.bohneingenieure.de. Neben den internen Ansprechpartnern können sie sich auch vertrauensvoll an die im Hinweisgeberschutzgesetzt genannten Meldestellen wenden.

4. Umsetzung der Anforderungen

Die Bohne Ingenieure sind berechtigt, die Einhaltung des Verhaltenskodex durch den Lieferanten im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung für die Bohne Ingenieure zu prüfen, beispielsweise durch Einsichtnahme in die relevanten Dokumente und/oder durch Besuche vor Ort.
Der Lieferant vermittelt die Inhalte dieses Verhaltenskodexes in angemessener Weise an seine Lieferanten, die er im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung für die Bohne Ingenieure beauftragt und wirkt ebenfalls in angemessener Weise darauf hin, dass sich auch die Vorlieferanten auf vergleichbare Werte und Grundsätze verpflichten und diese einhalten.
Im Rahmen des Risikomanagements werden die Bohne Ingenieure die Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Geschäftspartnern regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. Hier wird der Fokus besonders auf die Überprüfung von potenziellen Nachhaltigkeitsrisiken, besonders im Hinblick auf den Menschenrechts- und Umweltschutz gelegt. Auf der Grundlage der Resultate nehmen die Bohne Ingenieure eine Risikoeinstufung unserer Lieferanten und Geschäfts-partner vor und leitet die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Minderung und Behebung festgestellter Risiken ab. Die Bohne Ingenieure legen daher Wert darauf, durch geeignete wirksame Maßnahmen wie beispielsweise Audits und Fragebögen zur Selbsteinschätzung die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.
Für den Fall, dass ein Geschäftspartner eine Regelung dieses Code of Conduct nicht einhält, wird erwartet, dass er kurzfristig angemessene Abhilfemaßnahmen ergreift. Bei Verdacht der Nichteinhaltung der vorliegenden Anforderungen (z. B. durch Medienberichte oder andere Anhaltspunkte) erwarten die Bohne Ingenieure, dass unser Lieferant bzw. Geschäftspartner uns unverzüglich über seine Erkenntnisse informiert und Auskünfte auf unsere Anfragen erteilt.
Die Bohne Ingenieure behalten sich das Recht vor, ihre Verträge mit Lieferanten und Geschäftspartnern zu kündigen, die nicht nachweisen können, dass sie sich an unseren Geschäftspartner Code of Conduct halten.

5. Referenzen

Die Anforderungen von diesem Code of Conduct basieren u.a. auf folgenden international anerkannten Prinzipien:

  • Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
  • Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438)
  • Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)
  • Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)
  • Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)
  • Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)
  • Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)
  • Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Überein-kommen Nr. 138)
  • Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)
  • Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)
  • Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)
  • Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)
  • Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061)
  • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr- licher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306/307)