Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie der Bohne Ingenieure GmbH

1. Präambel

Die Bohne Ingenieure GmbH ist eine Ingenieurgesellschaft mit Standorten in Düsseldorf und Siegen für Gebäudetechnik und betreut sämtliche Gewerke des technischen Ausbaus. Von der Vorstudie über die Planung bis zur Realisierung und Abnahme oder Begleitforschung bringen wir Architektur, Energieeffizienz und Kostensicherheit in Einklang.
Wir achten die im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Menschenrechte und Umweltstandards im eigenen Geschäftsbereich, im besonderen Maße und betrachten die Wahrnehmung unserer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten als einen sich stetig weiterentwickelnden Prozess. Bei unseren Lieferanten, Geschäftspartnern und Nachunternehmern wirken wir aktiv auf deren Einhaltung hin.

2. Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten
2.1 Geltungsbereich

Die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie der Bohne Ingenieure GmbH sowie die damit verbundenen Verfahren, Maßnahmen und Vorgaben gelten für folgende Unternehmen:

  • Bohne Ingenieure GmbH
    Werdener Straße 6, 40227 Düsseldorf
  • Bohne Ingenieure GmbH
    Spandauer Straße 5, 57072 Siegen

2.2 Verantwortlichkeiten
Operative Verantwortlichkeit
Der/die Compliance-Beauftragte/r

  • ist für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß der Verfahrensordnung nach § 8 Lieferkettensorgfaltsgesetz federführend verantwortlich.
  • ist hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichen Weisungen.
  • ist zuständig für die Verwaltung und Weitergabe der zur Erfüllung der Dokumentationspflichten notwendigen Daten aus Beschwerdeverfahren.
  • pflegt die Verfahrensordnung und nimmt notwendige Änderungen vor.

Der/ die Menschenrechtsbeauftragte

  • ist für die Einrichtung eines Risikomanagements gem. § 4 Abs. 1 LkSG,
  • ist für die Durchführung der regelmäßigen Risikoanalyse,
  • ist für die Pflege der Grundsatzerklärung,
  • ist für die Veranlassung von Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern und im eigenen Geschäftsbereich,
  • ist für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen in Verbindung mit dem/der Compliance-Beauftragten,
  • ist für die Dokumentation und Berichterstattung gem. § 10 Abs. 1-2 LkSG

zuständig.

3. Risikoanalyse

Wir bekennen uns ausdrücklich zu den internationalen Prinzipien zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt, die ihren Niederschlag auch in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG gefunden haben. Dies ist insbesondere die Einhaltung

  • des Verbots von Sklaverei, Kinder- und Zwangsarbeit,
  • der Bestimmungen zu Arbeitsschutz und Arbeitszeiten,
  • des Rechts aller Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter, Arbeitnehmervertretungen zu bilden, zu streiken und Kollektivverhandlungen zu führen,
  • der Gleichbehandlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frei von jeglicher Diskriminierung,
  • der Gewährung eines angemessenen Lohns,
  • des Verbots zur Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, der Verunreinigung von Luft und Gewässern, der schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs,
  • des Verbots der widerrechtlichen Zwangsräumung oder des Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern,
  • des Verbots zur Nutzung von privaten und öffentlichen Sicherheitskräften, wenn hierdurch ein Verstoß gegen Menschenrechte droht,
  • des Verbots, die Menschenrechte durch sonstige Verhaltensweisen in schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen,
  • des Verbots zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten und Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen sowie einer unzulässigen Behandlung von Quecksilberabfällen,
  • des Verbots der Produktion und Verwendung verbotener Chemikalien,
  • des Verbots der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie deren unzulässigen Ausfuhr und Einfuhr.

Zur Erfüllung der hieraus resultierenden menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten wird mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen eine angemessene Risikoanalyse in den Geschäftsbereichen und in den Lieferketten durchgeführt, um mögliche oder tatsächliche negative Auswirkungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten und im Rahmen der Möglichkeiten zu verhindern.

3.1 Risikoanalyse – im eigenen Geschäftsbereich

Die eigenen unternehmerischen Tätigkeiten und die hiermit verbundenen Geschäftsbereiche erstrecken sich auf Deutschland. Dementsprechend sind einige Risiken, auch wenn sie zunächst abstrakt in einer Risikoanalyse betrachtet werden, eher hypothetisch. So haben sich im Laufe der Jahrzehnte, auch vor dem Hintergrund der deutschen Gesetzgebung, relativ filigrane Strukturen entwickelt, die der Einhaltung der Menschenrechte und Umweltrisiken Rechnung tragen. Diese erstrecken sich über die Organisationsbereiche, von der Gefährdungsbeurteilung über Maßnahmen und Unterweisungen bis hin zu zentralen Richtlinien, Auditierungen, Zertifizierungen und einem internen Kontrollsystem. Im Rahmen des LkSG und der damit verbundenen Sorgfaltspflichten wurden diese erneut evaluiert und werden hinsichtlich ihrer Wirksamkeit regelmäßig überprüft.

3.2 Risikoanalyse – in den Lieferketten

Die Risikoanalyse in den eigenen Lieferketten erfolgt mehrstufig. In einer ersten abstrakten Risikoanalyse werden die Lieferanten in Hinblick auf das Vorliegen länder- und branchenspezifischer Risiken überprüft. Hierzu werden alle Lieferanten im Analysezeitraum bezüglich Beschaffungskategorie, Branchenzugehörigkeit, Herkunftsland und Beschaffungsvolumen analysiert und erfasst. Parallel dazu erfolgt eine Analyse und Bewertung von potenziellen Beschaffungsländern und -branchen entlang der in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken. Im Anschluss erfolgt ein Mapping der beiden Datenbestände. Sofern ein höheres länder- und/oder branchenspezifisches Risikopotential vorliegt, werden betroffene Zulieferer in einer konkreten Risikoanalyse einer tiefergehenden Prüfung unterzogen und, falls erforderlich, angemessene Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen ergriffen.

4. Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass auch diese sich in gleichem Umfang zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt bekennen und angemessene Sorgfaltsprozesse einrichten, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und vermeiden. Um zu gewährleisten, dass unsere Geschäftspartner diesen Pflichten nachkommen, haben wir einen „Code of Conduct“ für unsere Lieferanten entwickelt, welchen diese im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beachten müssen. Bei Entdeckung eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Verstoßes ergreifen wir umgehend angemessene Abhilfemaßnahmen. Diese Maßnahmen können, je nach Schwere des Verstoßes, bis hin zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen reichen. Wir erkennen an, dass ein umfassender Schutz der Menschenrechte nur dann gewährleistet ist, wenn menschenrechtliche Risiken jeglicher Art nicht nur verfolgt, sondern bereits vor ihrer Entstehung vermieden werden. Zu diesem Zweck führen wir vor der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen eine sorgfältige Prüfung unserer unmittelbaren Zulieferer durch.

5. Beschwerdeverfahren

Bei der Entdeckung und Vermeidung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und Verstößen kommt einem Beschwerdemechanismus eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund haben wir eine „Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren nach § 8 Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) für Bohne Ingenieure GmbH veröffentlicht und als interne Richtlinie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erlassen.

6. Wirksamkeitskontrolle

Im Bewusstsein unserer besonderen Verantwortung überprüfen wir die Wirksamkeit und den Fortschritt unseres LkSG-Risikomanagements und der damit verbundenen Maßnahmen in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen, sodass wir bei Bedarf Strukturen, Prozesse und Maßnahmen anpassen können. Wir berichten der Geschäftsführung der Bohne Ingenieure GmbH im Rahmen unseres Compliance-Managements über die Umsetzung unserer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Darüber hinaus erfolgt die Berichterstattung zur Wahrnehmung unserer unternehmerischen Sorgfaltspflicht im Rahmen der Vorgaben der Kontrollbehörde BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).